Schwangerschaftsabbruch - der geplante MORD!

Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung, Abortus artificialis, Interruption, Interruptio graviditatis), Bezeichnung für den vom Gynäkologen vorgenommenen Eingriff, um eine intakte Schwangerschaft zu beenden. 

Dies soll hier keine Anleitung zum Schwangerschaftsabbruch, sondern eine Offenbarung der Lüge, des geplanten Mordes sein. Der Leib der Frau wird systematisch entweiht und dem Fluch anheim gegeben. Man beachte hierbei die Formulierungen, wie einem weitverbreiteten Informationssystem per Internet die Abtreibung nivelliert wird. Dem 5. Gebot, "Du sollst nicht morden" wird das Gegengebot entgegengestellt: "Du darfst morden bis zur 12. Schwangerschaftswoche". Das sollte uns zum Nachdenken anregen. Niemand, v. a. nicht die Frau sollte verurteilt werden, das wäre der falsche Weg. Alle Frauen sollen die Lüge des Bösen erkennen, durch sie systematisch verführt werden und ihre Würde und ihr eigenes Leben dem Bösen und dem seelisch-moralischen Tod ausliefern. Die Konsequenz ist in den meisten Fällen ein schweres Post-Abortion-Syndrom (PAS), ein furchtbarer "Schmerz der Seele", Trennung von Gott. Die Hl. Beichte ist für alle Frauen der Weg der Rückkehr, der Barmherzigkeit Gottes. Die Sünde soll aufgedeckt werden, die Werke der Finsternis zerstört werden. Die Sünder selbst aber, die Menschen und hier in erster Linie die Frauen, sollen gerettet werden durch Gottes Vergebung und Barmherzigkeit!

1. Methoden des Schwangerschaftsabbruches

Um den Fetus aus der Gebärmutter zu entfernen, gibt es mehrere medizinische Standardmethoden. Welche davon angewandt wird, richtet sich danach, wie weit die Schwangerschaft bereits fortgeschritten ist. Bis zur zwölften Woche ist die Absaugmethode möglich, die ambulant durchgeführt werden kann und nur etwa fünf bis zehn Minuten dauert. Dabei wird der Gebärmutterhals (Cervix) mit Spreizinstrumenten erweitert, und der Inhalt (das Kind!) der Gebärmutter wird mit einem Schlauch, der an eine Vakuumpumpe angeschlossen ist, entfernt. Damit keine Gewebereste zurückbleiben, wird die Gebärmutterschleimhaut anschließend unter Umständen noch mit einem löffelförmigen Metallinstrument (der Kürette) ausgeschabt. Diese Form des Eingriffs, auch Saugkürettage genannt, wurde 1958 in China eingeführt und verdrängte schon bald die herkömmliche Methode der Kürettage, bei der man den Fetus mit der Kürette entfernte. Etwa im vierten Monat kann man die Schwangerschaft durch eine besondere Form der Kürettage – manchmal unter Verwendung einer Zange – abbrechen. Dieser Eingriff erfordert einen stationären Krankenhausaufenthalt und ist für die Patientin mit Blutungen und anderen Beschwerden verbunden.

Nach der 15. Schwangerschaftswoche kann eine Salzlösung zum Schwangerschaftsabbruch verwendet werden: Man entnimmt mit einer Kanüle durch die Bauchwand etwas Fruchtwasser und ersetzt es allmählich durch eine konzentrierte Salzlösung (über 20 Prozent). Diese Behandlung löst meist innerhalb von 24 bis 48 Stunden starke Gebärmutterkontraktionen aus, und der Fetus wird dann schnell abgestoßen (!). Etwa am nächsten Tag kann die Patientin das Krankenhaus verlassen. Im Spätstadium der Schwangerschaft erfolgt der Abbruch durch Hysterotomie, einen größeren chirurgischen Eingriff. Dieser ähnelt einem Kaiserschnitt, erfordert aber nur einen wesentlich kleineren Einschnitt in die Bauchdecke. Eine Alternative zu diesen Methoden ist das Medikament RU-486, welches das Hormon Progesteron hemmt und in den ersten 50 Tagen der Schwangerschaft wirkt. RU-486 wurde in Frankreich entwickelt, ist dort seit 1988 zum Verkauf zugelassen und wird auch in Österreich und Großbritannien eingesetzt. In Deutschland ist RU-486 seit November 1999 unter der Bezeichnung Mifegyne auf dem Markt. Ein in diesem Präparat enthaltenes Hormon (Antigestagen) unterbricht die Versorgung des Embryos und löst die Fruchtblase von der Gebärmutterschleimhaut, ein zwei Tage später verabreichtes Prostaglandin leitet künstliche Wehen und damit eine Fehlgeburt (!!!) ein. Als Nebenwirkungen des Präparats traten Erbrechen, Gebärmutterkrämpfe und schwere Blutungen auf.

2. Geschichte

Im Altertum war die Abtreibung ein verbreitetes Mittel zur Geburtenkontrolle. Später wurde sie von den meisten großen Weltreligionen verboten, aber in der weltlichen Gesetzgebung galt sie bis ins 19. Jahrhundert nicht als Verbrechen. Erst im 20. Jahrhundert verboten zunächst das britische Parlament und später verschiedene Bundesstaaten der USA die Abtreibung. Als einzige Ausnahme des Verbots galt meist eine lebensbedrohliche Situation für die Frau, in anderen Fällen auch weniger schwere Gesundheitsrisiken; dies nennt man heute medizinische Indikation.

Die Abtreibungsgesetzgebung des 20. Jahrhunderts gestattet den Schwangerschaftsabbruch in vielen Ländern bei Vorliegen medizinischer oder sozialer Gründe. Die Abtreibung auf Wunsch der Frau wurde erstmals 1920 im nachrevolutionären Russland gestattet. Nach dem 2. Weltkrieg folgten Japan und verschiedene osteuropäische Staaten. Seit Ende der sechziger Jahre setzte sich verbreitet eine Liberalisierung der Abtreibungsgesetze durch. Diese Entwicklung bezog ihren Antrieb aus dreierlei Ursachen: Erstens wurden Säuglinge häufig ermordet, und illegale Abtreibungen waren für die Frauen mit großen Gesundheitsgefahren verbunden; zweitens wuchs die Weltbevölkerung stark an; und drittens wuchs der Einfluss der Frauenbewegung.

Weltbevölkerung 1980:

20 % è Abtreibung zum Schutz des Lebens der Mutter

40 % è Abtreibung: - zum Schutz der Gesundheit der Mutter

-          nach Vergewaltigung oder Inzest

-          soziale Probleme, finanzielle Schwierigkeiten

-          Vermeidung der Geburt genetisch o. anderweitig geschädigter Kinder

      40 % è Abtreibung:  - auf Wunsch der Schwangeren          

 

3. Schwangerschaftsabbruch aus rechtlicher Sicht

Die Unterbrechung der Schwangerschaft vor der Einnistung (Nidation) des befruchteten Eies ist in Deutschland nicht strafbar (§ 219d StGB). Die Frage nach der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs nach der Einnistung wird seit langem heftig diskutiert. Vor allem die katholische Kirche und sich ihr verbunden fühlende politische Kräfte wehren sich vehement gegen die Tötung ungeborenen Lebens. In vielen Ländern der Erde (z. B. der ehemaligen Sowjetunion und den USA) stellt die Abtreibung aufgrund mangelhafter Aufklärung über wirksame Verhütungsmethoden noch heute eine gängige Methode zur Geburtenverhinderung dar.

Gesetzliche Stufen der Abtreibungswelle:

a) Gesetz

1871: gem. StGB absolutes Abtreibungsverbot

danach: Lockerung durch Urteil des Reichsgerichtes, bei Gefahr für Leben und     Gesundheit der Mutter

1974: BRD, Fristenmodell, innerhalb den ersten drei Monaten gänzlich straffrei

1975: BVfG erklärt Vorschlag für nichtig, zum Schutz des ungeborenen Embryos

1976: Einführung des Indikationsmodells, Abtreibung grundsätzlich verboten

           aber innerhalb von der ersten drei Monate zulässig bei:  

b) Indikationen

1.      medizinische Indikation è Gefahr für Leben und Gesundheit der Mutter

2.      eugenische Indikation  è Abwendung erbkranken Nachwuchses

3.      ethische Indikation è bei Schwangerschaft aufgrund eines Sexualdelikts

4.      soziale Indikation è soziale Notlage der Schwangeren

è Entstehung eines Abtreibungstourismus aufgrund eines liberaleren Gesetzes in den Niederlanden

1992: Neufassung des § 218 a StGB, Abtreibung nicht rechtswidrig wenn:

-          innerhalb der ersten drei Monate der Schwangerschaft

-          Vornahme durch einen Arzt

-          Beratung durch gesetzlich anerkannte Beratungsstelle

è Bundesverfassungsgericht untersagte 1993 dem Gesetzgeber eine generelle Erlaubnis zur Abtreibung ohne Notlage, überließ ihr aber die Verantwortung für die Strafbarkeit !!!      

1995: Erweiterung des Gesetzeskompromiss in Bayern mit dem Schwangerenhilfeergänzungsgesetz, vom   

          01.07.1997

 

Bedingungen für Abtreibungen:

-          Durchführung nur durch einen Frauenarzt

-          Einnahmen aus Abtreibungen dürfen nur ¼ des gesamten ärtzliches Einkommen ausmachen (man beachte dabei die Verbindung von Mord-Geld)

-          Durchführung in "zugelassenen" Einrichtungen

Oktober 1998: Bundesverfassungsgericht erklärt Teile dieses Gesetzes für verfassungswidrig (mehrere Ärzte hatten gegen das Gesetz Beschwerde eingelegt)

Januar 1998: Papst Johannes Paul II, Anweisung an die Bischöfe, keine Beratungsscheine mehr zur Abtreibung auszustellen

September 1999:  Die katholische Kirche zieht sich aus der Schwangerenberatung zurück

2001: Der Deutsche Gerichtshof entscheidet: die Abtreibung eines körperlich schwer behinderten, geistig aber gesunden Ungeborenen ist unzulässig.

 

Fazit heute:

Die Chip-Technik der Genetik, Internet, Medien, Medizin, Politik, Industrie und Wissenschaftler arbeiten in einem immer gefährlicheren Netzwerk zusammen um den geplanten Mord an den ungeborenen Kindern durchzuführen. Weltweit hat sich ein Netzwerk der Lüge und Verführung ausgebreitet. Die Lüge und die Lehre der Ablehnung Gottes und des Lebens wird unter dem Deckmantel einer neuen Freiheit verkauft. Die Frau ist zur Ware geworden, zur Markthalle. Der Mann ist ebenso in seiner Würde entweiht wie die Frau. Die Familie als "Heiligtum Gottes" ist zerstört und die Kirche als die "Braut" des "Bräutigams" wird ebenso im Innern zerstört durch die Freimaurerei. Wollen wir immer noch der Lüge glauben oder zurückkehren zum Gott des Lebens?

 

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